Je nach Aufenthaltsbewilligung und Staatsangehörigkeit ist es möglich für Ausländerinnen und Ausländer Wohneigentum zu erwerben in der Schweiz.
In diesem Beitrag wird dir alles Wissenswertes über die Anforderungen für den Kauf einer Immobilie aufgezeigt.
Benötige ich eine Kaufbewilligung als Ausländer:in für den Erwerb einer Immobilie in der Schweiz?
Viele Schweizerinnen und Schweizer träumen vom eigenen Haus. Um Ihren Traum zu erfüllen, müssen Sie sich jedoch zunächst durch eine Reihe von Verfahren und Gesetzen navigieren. Ausländerinnen und Ausländer sollten außerdem prüfen, ob für den Erwerb von Wohnimmobilien eine Kaufbewilligung erforderlich ist.
Tatsächlich ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht für alle Ausländerinnen und Ausländer erforderlich und hängt von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus ab. Die Kaufbewilligung basiert auf dem Schutz des Schweizer Bodens. Es soll verhindern, dass Schweizer Bauland in den Besitz von Ausländerinnen und Ausländer gelangt.
EU / EFTA Staatsangehörige
EU / EFTA Staatsangehörige haben die gleichen Erwerbsrechte wie Schweizerinnen und Schweizer. Eine zusätzliche Genehmigung oder Bewilligung ist nicht notwendig.
Drittstaatenangehörige mit einer B-Bewilligung
Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind mit einer Drittstaatangehörigkeit benötigen für folgende Fälle eine Bewilligung:
- Wohnungen in Apartment-Hotels
- Zweitwohnungen ohne Vermietungsoption
- Ferienwohnungen mit vorübergehender Vermietung
Wenn das Wohneigentum, das Bauland oder die Immobilie als Hauptwohnsitz dient,
so braucht es keine Bewilligung, wenn folgende Faktoren erfüllt werden.
- Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
- Die Immobilie dient als Hauptwohnsitz und wird nicht weitervermietet
- Kauf und Baustart der Immobilie finden im selben Jahr statt
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C
Bürgerinnen und Bürger mit einer Niederlassungsbewilligung C haben die gleichen Erwerbsrechte wie Schweizerinnen und Schweizer. Eine zusätzliche Genehmigung oder Bewilligung ist nicht notwendig.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger (G-Bewilligung)
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit EU/EFTA-Angehörigkeit hat man die Möglichkeit, in der Umgebung des Arbeitsorts ohne Bewilligung eine Zweitwohnung zu kaufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zweitwohnung nicht fremdvermietet wird.
Drittstaatenangehörige (nicht in der Schweiz ansässig)
Drittstaatenangehörige benötigen eine Kaufbewilligung für den Erwerb von Immobilien oder Bauland.
Wo erhalte ich die Kaufbewilligung für den Erwerb einer Immobilie?
Zuständig für die Vergabe der Kaufbewilligung ist die jeweilige kantonale Behörde der Ortschaft, zu der das Grundstück oder die Immobilie gehört.
Wer eine Bewilligung benötigt oder deren Bedarf zur Sicherheit abklären möchte, muss sich somit als Erstes an die zuständige kantonale Behörde wenden. Ob die Bewilligung ausgestellt wird, hängt vom jeweiligen Kanton und von der Art der Immobilie ab.
Wird der Antrag genehmigt, kommt in einem nächsten Schritt die Finanzierung ins Spiel. Diesbezüglich unterscheiden sich die Voraussetzungen der Kreditvergabe für Personen mit einer B-, C- und G-Bewilligung nicht grundlegend von denjenigen für Schweizerinnen und Schweizer. Grundvoraussetzung sind ebenfalls ein geregeltes Einkommen sowie ausreichend Bonität.
Wo kann ich mich melden, wenn ich Fragen zur Kaufabwicklung oder Finanzierungsmöglichkeiten habe?
In der Schweiz gibt es verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten beim Kauf einer Immobilie. Zusätzlich gilt es, die steuerlichen Angelegenheiten sowie die Vorsorgesituation im Detail zu analysieren, um die beste Lösung für Sie zu finden.
In der jüngeren Vergangenheit habe ich mehrere Finanzierungslösungen für Ausländerinnen und Ausländer gefunden und begleite Sie gerne während Ihres Kaufprozesses.
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