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Wird Eigentum viel attraktiver als Miete? Einschätzung zum Eigenmietwert.

Was versteht man unter Eigenmietwert?

Wer in seinem Eigenheim wohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert beträgt in etwa 60 bis 70 Prozent dessen, was für ein vergleichbares Objekt an Miete fällig würde.

Der Eigenmietwert wurde 1934 per Notrecht als „eidgenössische Krisenabgabe“ zur Gesundung des Bundeshaushalts eingeführt und 1958 ins reguläre Recht übernommen.

Wie geht es weiter mit dem Eigenmietwert?

Nun soll der Eigenmietwert vollumfänglich abgeschafft werden – auch für Zweitwohnungen. Die Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) hat die Vorlage am Mittwoch, 17. August 2022 gutgeheissen.

In der 3. Woche der Herbstsession soll die Vorlage im Parlament beraten werden. Von einigen Seiten wird die Vorlage bereits bekämpft. Somit dürfte das letzte Wort die Schweizer Stimmbevölkerung haben.

Schuldzinsen sollen weiterhin abzugsfähig bleiben.

Beim Schuldzinsenabzug plädiert die Wirtschaftskommission des Nationalrates für eine grosszügigere Lösung als der Ständerat: Es sollen Abzüge bis zu 100 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zulässig sein, während der Ständerat sich für eine Grenze von 70 Prozent ausgesprochen hatte.

Die Anträge auf eine stärkere Begrenzung der Abzugsmöglichkeit wurden allesamt abgelehnt, auch die beschlossene Variante bedeutet im Vergleich zum geltenden Recht jedoch eine Einschränkung. Aufgrund der relativ grosszügigen Lösung beim Schuldzinsenabzug spricht sich die Kommission für eine Streichung des vorgesehenen Ersterwerberabzugs aus, den sie als systemfremd betrachtet.

Eigenheimbesitzer profitieren von tieferen Steuerausgaben

Wenn die Belastung des Eigenmietwerts wegfällt, sparen Eigenheimbesitzer Einiges an Steuern. An einem Beispiel lässt sich dies sehr gut veranschaulichen.

Beispiel: Selbstbewohnte Liegenschaft

Marktwert: CHF 1’000’000.- / Hypothek: CHF 600’000.- zu 1.5%

Eigenmietwert: CHF 24’000.- / Abzugspauschale: CHF 4’800.-

Grenzsteuersatz 35%

CHF 24’000.- (Eigenmietwert) – CHF 9’000.- (Hypothekarzinsen) – CHF 4’800.- (Abzugspauschale) = CHF 10’200.-

CHF 10’200.- x 35% (Grenzsteuersatz) =

CHF 3’570.- (zusätzliche Steuerbelastung aufgrund Eigentümer einer Immobilie)

Wenn der Eigenmietwert wegfällt, die Unterhaltspauschale und Hypothekarzinsen trotzdem steuerlich abzugsfähig sind, wirkt sich das in diesem Beispiel und für viele Liegenschaftsbesitzer positiv auf die Steuerbelastung aus.

In diesem Beispiel sprechen wir dann von einer steuerlichen Entlastung von CHF 8’400.- im Jahr.

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